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AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma TORMASTER GmbH

Aue 17, 09337 Hohenstein-Ernstthal, eingetragen im HR am AG Chemnitz, Registernummer: HRB 29313 vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Lutz Flemming,  im folgenden TORMASTER GmbH genannt:



  1. Geltungsbereich

Die folgenden Verkaufsbedingungen der TORMASTER GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, die  TORMASTER GmbH hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die TORMASTER GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen der TORMASTER GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, Unternehmern und Unternehmerinnen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, im folgenden Besteller genannt.

 

  1. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur insoweit maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die TORMASTER GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die TORMASTER GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist dieses schriftliche Angebot der TORMASTER GmbH maßgebend.

 

  1. Preis und Zahlung
  2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der TORMASTER GmbH einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auf das angegebene Konto der TORMASTER GmbH bei der Commerzbank AG Hohenstein-Ernstthal, IBAN DE73 8704 0000 0821 1740 00, BIC COBADEFFXXX, zu zahlen.

Bei Lieferungen und Leistungen mit einem Wert von mehr als 7.500.—Euro (netto, d.h. zzgl. Umsatzsteuer) sind die Zahlungen folgendermaßen zu leisten:

1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Montagebeginn (bei Leistungen), Restzahlung nach Anlieferung bzw. Abnahme der Leistung.

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der TORMASTER GmbH anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Leistet der Besteller nicht zu dem nach IV.2. zu bestimmenden Zahlungstermin, so ist die TORMASTER GmbH berechtigt Zinsen in Höhe von 7 % zu fordern. Falls die TORMASTER GmbH in der Lage ist, einen höheren Schaden nachzuweisen, ist sie berechtigt diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge der verspäteten Zahlung kein, oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

  1. Lieferzeit
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Abklärung aller technischen Fragen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferzeit beträgt 8 Wochen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Geschäftssitz der TORMASTER GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der TORMASTER GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern/Zulieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der TORMASTER GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

  1. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens der TORMASTER GmbH entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 3 von Hundert, im Ganzen aber höchstens 15 von Hundert vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der TORMASTER GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung durch die TORMASTER GmbH mindestens jedoch ½ von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

Die TORMASTER GmbH ist jedoch berechtigt, nach dem Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

  1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

  1. Gefahrübergang und Entgegennahme
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die TORMASTER GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung/Montage übernommen hat. Dies gilt auch, sofern die Versendung/Auslieferung durch die TORMASTER GmbH selbst erfolgt. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die TORMASTER GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist TORMASTER GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Die Montageleistung wird am Tage des Abschlusses dieses Leistungsteiles abgenommen. Die Abnahme erfolgt stillschweigend, mit Vollendung der Montagearbeiten. Die Abnahme der Teilleistung „Montage“ gilt als bewirkt, sofern der Besteller nicht innerhalb von 13 Werktagen nach Vollendung dieser Teilleistung die Abnahme schriftlich, unter Angabe von Gründen, widerspricht. Diese Mitteilung des Bestellers hat per „Einschreiben mit Rückschein“ zu erfolgen und gilt als fristgemäß mit Absendung des letzten Tages der Frist. Die Frist läuft mit Vollendung der Montagearbeiten an. Die Montagearbeiten gelten als vollendet, sobald ein erfolgreicher Probelauf der Anlage stattgefunden hat. Die Vornahme dieses Probelaufes ist, auf Verlangen der TORMASTER GmbH, durch den Besteller bzw. einen Beauftragten des Bestellers zu bestätigen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt der Nachweis eines erfolgreichen Probelaufes durch eine, von dem Monteur der TORMASTER GmbH unterzeichnete Bestätigung als erbracht.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die TORMASTER GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die TORMASTER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Nach Rücknahme der Kaufsache ist die TORMASTER GmbH zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf die TORMASTER GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die TORMASTER GmbH dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  2. Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die TORMASTER GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die TORMASTER GmbH (Widerspruchs-) Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der TORMASTER GmbH entstandenen Schaden.

Der Besteller hat die TORMASTER GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die der TORMASTER GmbH gehörenden Waren erfolgen

  1. Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der TORMASTER GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) ihrer Forderung ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der TORMASTER GmbH, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Die TORMASTER GmbH verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die TORMASTER GmbH verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner benennt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die TORMASTER GmbH nimmt die Abtretung an.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets durch die TORMASTER GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen der TORMASTER GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die TORMASTER GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderern vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der TORMASTER GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für die TORMASTER GmbH.

  1. Der Besteller tritt der TORMASTER GmbH die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen Ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  2. Besteller und die TORMASTER GmbH sind sich einig, dass die gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung in Höhe des Endbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) lediglich probeweise, also zunächst nur vorübergehend eingesetzt werden. Ein endgültiger Verbleib der Gegenstände ist von Besteller und der TORMASTER GmbH erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung gewollt.
  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben der TORMASTER GmbH ermächtigt. Die TORMASTER GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen der TORMASTER GmbH gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die TORMASTER GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts obiger Ziffer VII.1. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann der TORMASTER GmbH verlangen, dass der Besteller der TORMASTER GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die TORMASTER GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  4. Die TORMASTER GmbH verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der TORMASTER GmbH.

 

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die TORMASTER GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Regelungen in Abschnitt X, sofern der Besteller seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wie folgt:

Grundlage der Mängelhaftung der TORMASTER GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der TORMASTER GmbH jedoch keine Haftung.

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der TORMASTER GmbH auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der TORMASTER GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der TORMASTER GmbH.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

  1. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel. Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische, elektromagnetische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der TORMASTER GmbH zurückzuführen sind.

Sofern das durch die TORMASTER GmbH verwendete Siegel beschädigt oder zerstört wurde, sind Schäden nicht durch die der TORMASTER GmbH zu vertreten. Alle Ansprüche für Schäden, die entstehen, falls entgegen den Empfehlungen der TORMASTER GmbH, Sicherheitseinrichtungen nicht eingebaut oder nachträglich modifiziert werden, sind ausgeschlossen.

Falls Sicherheitseinrichtungen nicht durch die TORMASTER GmbH selbst geliefert/montiert werden, dürfen die Anlagen, auch nach erfolgreichem Probelauf durch den Monteur der TORMASTER GmbH, nur dann durch den Besteller in Gebrauch genommen werden, sofern die, entsprechend den Empfehlungen der TORMASTER GmbH zwingend zu verwendenden, Sicherheitseinrichtungen nachgerüstet wurden und voll funktionstüchtig sind.

  1. Zur Vornahme aller der TORMASTER GmbH nach billigem Ermessen, notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung der TORMASTER GmbH, mit dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst ist die TORMASTER GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die TORMASTER GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die TORMASTER GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der TORMASTER GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Die TORMASTER GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

  1. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die TORMASTER GmbH – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  2. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  3. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der TORMASTER GmbH vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  4. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff BGB.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die TORMASTER GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsauschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

  1. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden der TORMASTER GmbH der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und X entsprechend.

 

  1. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung der TORMASTER GmbH
  2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der TORMASTER GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der TORMASTER GmbH. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  3. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen TORMASTER GmbH eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  5. Der Besteller hat ferner das Recht den Vertrag rückgängig zu machen oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, wenn die TORMASTER GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von der TORMASTER GmbH zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Besteller und die TORMASTER GmbH betrachten eine Frist von 10 Werktagen in der Regel als angemessen. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch die TORMASTER GmbH.

Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haftet die TORMASTER GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 II BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

  1. Die TORMASTER GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit der TORMASTER GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Die TORMASTER GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet die TORMASTER GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

  1. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vetragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne von § 38 I ZPO, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der TORMASTER GmbH zuständig ist. Die TORMASTER GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.